Willkommen in der Marktgemeinde Pucking

Gemeinderat

(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in

Gemeinden

  bis zu 400 Einwohnern . . . . . . . .   9,

  von 401 bis 1.100 Einwohnern  . . . .  13,

  von 1.101 bis 1.900 Einwohnern  . . .  19,

  von 1.901 bis 4.500 Einwohnern  . . .  25 (Anzahl der GR-Mitglieder in Pucking),

  von 4.501 bis 7.300 Einwohnern  . . .  31,

  mit über 7.300 Einwohnern . . . . . .  37.

(2) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach der jeweils letzten Volkszählung.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§ 18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. Die Geschäftsordnung (§ 66) hat jedenfalls Regelungen darüber zu enthalten, wann sich die Mitglieder des Gemeinderats unterrichten lassen können und welcher Personenkreis der Bediensteten dafür zur Verfügung steht.

Mehr Informationen und eine Übersicht über die 25 Gemeinderatsmitglieder erhalten Sie durch einen Klick auf "Gemeinderat der Marktgemeinde Pucking".


Zuständig