Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz (im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 igF). Sie wird auf Grund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955 igF) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.
Bemessungsbasis ist der von den Finanzämtern festgestellte
Grundsteuermessbetrag; dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen
Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) errechnet.
Es wird zwischen Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für Grundvermögen unterschieden.
Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei
der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500% des
Grundsteuermessbetrages anzuwenden.
Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier
Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15.
Mai zu entrichten.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.