Hundeabgabe - Wachhund

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Definition "Wachhund"

Gemäß § 11 Abs. 2 letzter Satz des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 (Oö. HHG) gelten als Wachhunde solche Hunde, die zur Bewachung in landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hierfür geeignet sind. Solche Wachhunde unterliegen dem reduzierten Abgabensatz des § 11 Abs. 2 Oö. HHG.

Für die Qualifizierung eines Hundes als Wachhund gibt es daher zwei Voraussetzungen:

Erstens, dass der Hund zur Bewachung landwirtschaftlicher oder sonstiger Betriebe gehalten wird, und zweitens, dass der betreffende Hund Eigenschaften aufweist, die ihn zur Bewachung geeignet machen:

1.) Vorliegen eines landwirtschaftlichen oder sonstigen Betriebs

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung als Wachhund Voraussetzung, dass der Hund ausschließlich oder doch zumindest weitaus überwiegend zur Bewachung der in Frage kommenden Betriebsstätte oder des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt wird. Damit ist auch klargestellt, dass Hunde von Privatpersonen zur Bewachung ihres Hauses nicht als Wachhunde eingestuft werden können.

Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb zeichnet sich durch eine Tätigkeit im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Urproduktion aus. 

Unter Urproduktion ist die Produktion pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse auf Basis landwirtschaftlicher Nutzflächen (und Wald) zu verstehen. Die Produktion geht über die Eigenversorgung hinaus und erfolgt nachhaltig und planvoll mit dem Ziel, dauerhaft einen landwirtschaftlichen Betriebserfolg als maßgeblichen Einkommensbeitrag zu erzielen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit wird vom Betriebsführer auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt. Ferner muss eine räumliche, funktionelle, selbstständige Wirtschaftseinheit in Form eines land- oder forstwirtschaftlichen Anwesens vorliegen.

Der Besitz von land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist kein Indiz für einen landwirtschaftlichen Betrieb, die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen für sich allein ist ebenfalls nicht geeignet, um die land- oder forstwirtschaftliche Betriebseigenschaft zu bestätigen.

Die nachhaltig erwerbsorientierte Bewirtschaftung ist ausschlaggebend. Die gänzliche Verpachtung land- oder forstwirtschaftlicher Flächen würde in diesem Sinn zum Verlust der Betriebseigenschaft führen. In diesem Fall würde der Hund des Pächters als Wachhund einzustufen sein.

Zum Begriff "sonstiger Betrieb“:

Als Betrieb ist jede planvoll organisierte Wirtschaftseinheit, in der Sachgüter und Dienstleistungen zur Befriedigung der Bedürfnisse Dritter erstellt und abgesetzt werden, zu verstehen Dabei kann es sich um ein kaufmännisches, gewerbliches oder industrielles Unternehmen handeln. Der Begriff des Betriebes ist unserer Ansicht weit auszulegen, so dass es nicht auf eine bestimmte Größe, Arbeitnehmeranzahl oder Umsatz ankommt.

2.) Eignung als Wachhund

Hinsichtlich der Eignung von Hunden als Wachhunde ist festzuhalten, dass aus den Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 nicht abgeleitet werden kann, dass ein Hund erst nach besonderer Ausbildung (etwa nach erfolgreicher Ablegung der Hundeprüfung, Schutzhundeprüfung oder sonstiger Eignungsprüfungen) als Wachhund angesehen werden kann. Ob ein Hund als Wachhund geeignet ist, ist auch nicht von einer bestimmten Rasse abhängig.

Ein Hund ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann als Wachhund anzusehen, wenn er das zu bewachende Objekt gegebenenfalls mit eigenen Kräften zu schützen und zu verteidigen vermag oder einen Wächter in seinen Aufgaben zu unterstützen in der Lage ist.

In diesem Sinn gehen wir also davon aus, dass ein Welpe oder Junghund noch nicht als Wachhund geeignet ist.

Abschließend verweisen wir auf § 12 Abs. 2 Oö. HHG, wonach vom Hundehalter der Eintritt eines (nachträglichen) Befreiungsgrundes bis zum 31. März durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen ist.