(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in
Gemeinden
bis zu 400 Einwohnern . . . . . . . . 9,
von 401 bis 1.100 Einwohnern . . . . 13,
von 1.101 bis 1.900 Einwohnern . . . 19,
von 1.901 bis 4.500 Einwohnern . . . 25 (Anzahl der GR-Mitglieder in Pucking),
von 4.501 bis 7.300 Einwohnern . . . 31,
mit über 7.300 Einwohnern . . . . . . 37.
(2) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach der jeweils letzten Volkszählung.
(3)
Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an
keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen
dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den
Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu
unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht;
die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das
Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§
18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. Die Geschäftsordnung (§ 66)
hat jedenfalls Regelungen darüber zu enthalten, wann sich die
Mitglieder des Gemeinderats unterrichten lassen können und welcher
Personenkreis der Bediensteten dafür zur Verfügung steht.
Mehr Informationen und eine Übersicht über die 25 Gemeinderatsmitglieder erhalten Sie durch einen Klick auf "Gemeinderat der Marktgemeinde Pucking".