(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit
von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im
folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:
1. | bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren; |
2. | bei
Objekten oder Objektsteilen, die nicht der Risikogruppe (Abs. 2)
angehören, in einem Intervall von acht Jahren, bei Kleinhausbauten und
deren Nebengebäuden jedoch in einem Intervall von zwölf Jahren; |
3. | bei
offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von glaubhaften Hinweisen
auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit
von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer Feuerpolizeilichen
Überprüfung waren, jederzeit. |
(2) Ein Objekt gehört der Risikogruppe an, wenn
1. | von
ihm auf Grund seiner Art, Größe, Nutzung oder der dort üblicherweise
anzunehmenden größeren Menschenansammlung eine höhere Brandgefahr
ausgeht als von anderen Objekten (erhöhte Brandgefahr) oder |
2. | in
dem auf Grund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein
erhöhtes Gefahrenpotential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei
einem Brand gegeben ist. |
(3) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 kann entfallen
1. | für
Objekte oder Objektsteile, von denen keine oder nur geringe Brandgefahr
ausgeht, insbesondere solche, in denen sich keine Feuerungsanlagen oder
elektrische Anlagen befinden; |
2. | für
sonstige Objekte oder Objektsteile, deren Brandsicherheit innerhalb des
Überprüfungsintervalls von einer nach § 20 anerkannten juristischen
Person überprüft und das Ergebnis der Überprüfung der Gemeinde
mitgeteilt wurde. |
(4)
Einer Überprüfung gemäß Abs. 3 Z. 2 von Objekten oder Objektsteilen,
die der Risikogruppe angehören, ist jedenfalls der
Pflichtbereichskommandant beizuziehen.
(5)
Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über alle Gebäude der Risikogruppe in
ihrem Gemeindegebiet zu führen und dieses ortsüblich kundzumachen.
Link zum OÖ Feuerpolizeigesetz