Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 und dem
Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)
Bei der Erlassung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen
Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen
Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung möglichst so
festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird.
Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne
sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im
Hinblick auf die Ermöglichung einer ökologischen Bauweise (z.B.
Solaranlagen, Niedrigenergiehäuser, Passivhäuser), der Hygiene und der
Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 115/2005)